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Deepfake (KI-Verordnung)

Zusammenfassung der offiziellen Quellen · geprüft am 20. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung.

KI-erzeugte oder -veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Artikel 50 Abs. 4 verlangt, das offenzulegen. Unabhängig davon verbietet Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba KI-VO (Verordnung (EU) 2026/1744) ab 2.12.2026 KI-Systeme, die realistisches intimes Material einer identifizierbaren Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung erzeugen oder verändern.

Quellen

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